Neuregelungen
Carla Probst leitet das Unternehmen Probst Personalmanagement GmbH
1. Anstieg des Mindestlohns in der Zeitarbeitsbranche zum 01. März 2017
Zum 01. März 2017 ist der Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche auf 9,23 €/h (Eingangsstufe 1 / für das Gebiet der alten Bundesländer) erneut gestiegen. Damit liegt er deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Weitere Erhöhungen sind bereits beschlossen und zwar zum 01.04.2018 auf 9,49 €/h,zum 01.04.2019 auf 9,79 €/h und zum 01.10.2019 auf 9,96 €/h.
2. Wichtige gesetzliche Änderungen im AÜG seit 01.04.2017
Seit die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) am 1. April in Kraft getreten ist, gilt unter anderem eine Höchstüberlassungsdauer. "Die Zeitarbeit soll und darf normale Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen", bezieht Carla Probst eindeutig Stellung. "Insofern ist die zeitliche Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate schon ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch sollte eine Einzelfallbetrachtung und eine eventuelle Verlängerung (zum Beispiel im Projektbereich) möglich sein. Dies ist im Moment ausgeschlossen und nimmt, auch dem Mitarbeiter (m/w), einige Chancen.
Administrative Aufgaben wachsen
Mitstreiter im Probst-Team (von links nach rechts): Katja Joswig, Daniela Dürrer, Carla Probst, Nicole Leymann, Ilka Kellerhoff
Einen großen Wermutstropfen im neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht Carla Probst in der ausufernden Administrationsarbeit. "Hier werden erneut die Dokumentationspflichten erweitert. Wir mussten eine zusätzliche Mitarbeiterin in unser Team integrieren, um diesen zusätzlichen bürokratischen Aufwand abfedern zu können. Das ist schon eine beängstigende Tendenz. Neue Gesetze sollten nach meiner Ansicht grundsätzlich so gestaltet sein, dass nicht noch mehr Bürokratie-Aufwand entsteht. Denn der steigende Aufwand für Dokumentation und Administration bringt unsere Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland sicher nicht nach vorne." Besonders paradox erscheint in diesem Zusammenhang, dass in unserer Branche die Möglichkeiten der oft zitierten digitalen Arbeitswelt nicht angewandt werden können, da das Gesetz im Überlassungsvertragsbereich einzig die Schriftform akzeptiert und keine elektronischen Übermittlungsformen zugelassen sind.